Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

Die Lieferungen und Leistungen der Papierhandelsvertretung Lester Beck (in der Folgenden Papierhandelsvertretung genannt) erfolgen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn diese durch die Papierhandelsvertretung schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Papierhandelsvertretung.

2. Lieferungen und Leistungen

  1. 1.Die Angebote der Papierhandelsvertretung sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt entweder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Kunden, oder aber durch dessen Annahme der Lieferung zustande.
  2. 2. Papierhandelsvertretung ist berechtigt von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, daß der Kunde nicht kreditwürdig ist.
  3. 3. Die Papierhandelsvertretung ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepaßte Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  4. 4 .Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der Papierhandelsvertretung ausdrücklich vorbehalten.
  5. 5. Vereinbarte Liefertermine gelten, soweit keine andere ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht durch die Papierhandelsvertretung zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
  6. 6. Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von der Papierhandelsvertretung vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der Papierhandelsvertretung, deren Lieferanten oder beim Hersteller eintreten, wie z. B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollte die Papierhandelsvertretung mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde mit einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist auch die Papierhandelsvertretung dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  7. 7. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Papierhandelsvertretung berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies, sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten haben keinen Einfluß auf den Gefahrenübergang.

3. Stornierung und Verschiebung der Liefertermine

  1. 1. Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert, kann die Papierhandelsvertretung ohne gesonderten Nachweis Schadenersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen.
  2. 2. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat die Papierhandelsvertretung zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nur innerhalb von acht Tagen nach Bestellung storniert werden.

4. Abnahme und Gefahrübergang

  1. 1. Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.
  2. 2. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme.
  3. 3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die von der Papierhandelsvertretung benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte, an den Kunden über. Die Bestimmungen aus 4.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. 1. Die sich aus den jeweiligen Angeboten ergebenden Preise sind Nettopreise. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und Abwicklungspauschalen werden dem Kunden entsprechend den jeweils gültigen Steuersätzen und dem Kostenaufwand berechnet.
  2. 2. Gegenüber Kaufleuten im Sinne des §24 AGBG behält die Papierhandelsvertretung sich das Recht vor, den Preis entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen - insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – bei der Papierhandelsvertretung eintreten.
  3. 3. Zahlungen sind 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Papierhandelsvertretung ohne jede weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hierdurch unberührt.
  4. 4. Die Papierhandelsvertretung ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die Papierhandelsvertretung berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
  5. 5. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
  6. 6. Soweit von der oben stehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die Papierhandelsvertretung jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die die Papierhandelsvertretung Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. 1. Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum der Papierhandelsvertretung bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
  2. 2. Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von der Papierhandelsvertretung hinzuweisen und die Papierhandelsvertretung unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, daß der Dritte die Rechte von der Papierhandelsvertretung  berücksichtigt.
  3. 3. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Papierhandelsvertretung gehörenden Waren erwirbt die Papierhandelsvertretung Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Papierhandelsvertretung  als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne die Papierhandelsvertretung zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum durch die Papierhandelsvertretung, im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
  4. 4. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von der Papierhandelsvertretung  an den Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die Papierhandelsvertretung zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
  5. 5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Papierhandelsvertretung gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
  6. 6. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an die Papierhandelsvertretung ab.Die Papierhandelsvertretung ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt. Auf Verlangen von der Papierhandelsvertretung wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen.Die Papierhandelsvertretung  darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen.
  7. 7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von der Papierhandelsvertretung um mehr als 20%, gibt die Papierhandelsvertretung auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.
  8. 8. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von der Papierhandelsvertretung. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit der Papierhandelsvertretung benutzt werden.

 

7. Gewährleistung

 

  1. 1. Die Papierhandelsvertretung gewährleistet, daß die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewußt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Hard- und Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
  2. 2. Die Papierhandelsvertretung gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben durch die Papierhandelsvertretung schriftlich bestätigt wurden. Die Papierhandelsvertretung übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
  3. 3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: - betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
  4. 4. Die Gewährleistungsansprüche gegen die Papierhandelsvertretung beginnen mit Lieferung an den Kunden und verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt die Papierhandelsvertretung etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
  5. 5. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von Papierhandelsvertretung Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von der Papierhandelsvertretung über. Falls die Papierhandelsvertretung  Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  6. 6. Im Falle einer Nachbesserung übernimmt die Papierhandelsvertretung die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
  7. 7. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die Papierhandelsvertretung berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen von der Papierhandelsvertretung berechnet.
  8. 8. Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
  9. 9. Bei Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art, hat der Kunde der jeweils gültigen Papierhandelsvertretung - Preise zu beachten.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

  1. 1. Die Papierhandelsvertretung übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat die Papierhandelsvertretung von allen gegen ihn aus diesem Grunde erhobenen  Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  2. 2. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde die Papierhandelsvertretung von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.

9. Haftung

  1. 1. Die Haftung von der Papierhandelsvertretung ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war.Die Papierhandelsvertretung haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
  2. 2. Die Haftung von der Papierhandelsvertretung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten für zugesicherte Eigenschaften, sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung von Papierhandelsvertretung -Mitarbeitern, die als Erfüllungsgehilfen von der Papierhandelsvertretung tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
  3. 3. Die Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistung.

10. Export- und Importgenehmigungen

  1. 1. Von der Papierhandelsvertretung gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundessausfuhramt, 65760 Eschborn/Ts., nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export-Administration, Washington, D.C.20230 erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
  2. 2. Jede Weiterleitung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von der Papierhandelsvertretung, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der Papierhandelsvertretung.

11. EG-Einfuhrumsatzsteuer

  1. 1. Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der BRD hat, ist er zur Einhaltung der jeweils zutreffenden Regelung bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer der europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an die Papierhandelsvertretung ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren, sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an die Papierhandelsvertretung zu erteilen.
  2. 2. Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand - insbesondere eine Bearbeitungsgebühr - der bei der Papierhandelsvertretung aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
  3. 3. Jegliche Haftung von der Papierhandelsvertretung aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit bei der Papierhandelsvertretung nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

12. Allgemeine Bestimmungen

  1. 1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
  2. 2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Schöneck. Der Gerichtsstand ist Hanau. Es bleibt der Papierhandelsvertretung unbenommen, auch im Gerichtsstand des Käufers seine Rechte geltend zu machen.
  3. 3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.
  4. 4. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Papierhandelsvertretung mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung seiner im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten bei der Papierhandelsvertretung. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass die Papierhandelsvertretung die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke innerhalb der Papierhandelsvertretung weiterverwendet.
  5. 5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.


Schöneck, 01.02.2022